Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schreinerei Gebhart
1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schreinerei Gebhart (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) sind Bestandteil aller Verträge. Sie gelten unabhängig da-von, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Entgegen-stehende, abweichende Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich wider-spricht.
2. Vertragsschluss
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Vom Angebot abwei-chende Aufträge des Auftraggebers bedürfen immer der Bestätigung in Textform.
3. Lieferverzögerung Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt
Von den Parteien unverschuldete Ereignisse aller Art (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien, usw.), entbinden das Unternehmen von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden.
Erfolgt die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Verbrauchern bleibt die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unter-nehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
4. Einbeziehung VOB/ B, BGB
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten zusätzlich zum Bau- bzw. Werkvertrag die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B), soweit nicht anders vereinbart. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, geltend statt der VOB/ B ergänzend zum Vertrag die gesetzlichen Vorschriften über Bau- und Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Ver-braucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä-tigkeit zugerechnet werden können.
Bei Widersprüchen gelten nacheinander
a) der Bau- und Werkvertrag mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bau- und Werkleistungen, b) das Angebot des Unternehmens, c) Pläne und Ausführungsunterlagen, d) bei einem Vertrag mit einem Unternehmer, die Allgemeinen Vertragsbedingun-gen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B), e) die Vorschriften über Bau- und Werkverträge (§§ 631 ff. BGB).
5. Mangelrüge
Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind offensichtliche Mängel unserer Leistung unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware, oder bei Ab-nahme der Leistung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Die Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
6. Gewährleistung und Verjährung
Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder zählt als öff.-rechtl. Sondervermögen, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen bewegli-chen Sachen an Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Verbraucher, haftet das Unternehmen nur für einen Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache gezeigt hat.
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 7 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjäh-rungsfrist.
Bei Werkverträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Tag der Abnahme, ist diese nicht vereinbart, ab dem Tag der Fertigstellungsanzeige, oder soweit nicht feststellbar ab Inge-brauchnahme des Werks.
7. Haftung
Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für
jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine darüberhinausge-hende Haftung besteht nicht.
8. Förmliche Abnahme
Ist eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Im Übrigen gilt das Gewerk mit Inge-brauchnahme als abgenommen.
9. Wahlrecht
Bei Mängelrügen haben wir die Wahl nachzubessern, oder dem Auftraggeber ge-gen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu leisten. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftrag-geber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt oder das Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar ist.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
10. Anlieferung
Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Beim Anliefern setzen wir die Entlademöglichkeit direkt am Anlieferort voraus. Mehrkosten wegen erschwertem Zugang zum Gebäude werden gesondert berech-net. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmit-tel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Be-schädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder unsere Be-auftragten durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände behindert, werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) diesem berechnet.
11. Abschlagszahlung
Ohne individuellen Zahlungsplan können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung im Voraus verlangen.
12. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berech-tigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen, oder auf Nachweis einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbe-halten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
13. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Für eine dauerhafte Funktion sind die Wartungshinweise zu beachten, insbeson-dere sind Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und zu schmieren, Ab-dichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren und zu erneuern, Anstriche sind jeweils nach Witterungseinfluss und Abnutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nur bei Vereinbarung bei expliziter Vereinbarung.
14. Energetische Modernisierung
Bei Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Beund Entlüftung des Ge-bäudes nach DIN 19466 zu erfüllen. Ein notwendiges Lüftungskonzept, welches nicht Gegenstand des Auftrages ist, muss vom Auftraggeber/Bauherrn erstellt wer-den.
15. Abweichungen
Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), ins-besondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind. Sie sind unwesentlich.
16.Aufrechnung und Abtretung
Der Auftraggeber kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öff.-rechtl. Sondervermögen ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-gegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu ver-schenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
17.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbe-trieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäfts-führung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auf-traggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegen-über seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftragge-ber hiermit an uns ab.
17.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten ent-stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts-gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
17.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auf-trag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Drit-ten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungs-wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
18. Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentumsund Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
19. Preiserhöhung
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
20. Vorleistungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche behördliche Genehmigungen auf ei-gene Kosten rechtzeitig einzuholen. Darüber hinaus hat er die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze, Baustrom und Bauwasser, Zufahrtswege und Versorgungsan-schlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
21. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind vom Auftraggeber zu vergüten.
22. Subunternehmer
Das Unternehmen darf die Leistungen auch durch von ihm beauftragte Hersteller bzw. Nachunternehmer ausführen lassen.
23. Ersatzteile
Soweit nichts anderes vereinbart dürfen alle Leistungen mit Originalersatzteilen des Herstellers oder mit gleichwertigen Qualitätsteilen anderer Lieferanten ausgeführt werden. Dies gilt auch für nicht oder nur schwer zu beschaffende Stoffe oder Teile, aus denen der Gegenstand hergestellt oder herzustellen ist.
24. Zahlungen
Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor, deren Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankab-rechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.
25. Umsatzsteuerfreie Lieferung
Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unter-nehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmen zurückzu-senden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Ge-langensbestätigung und Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
26. SEPA Lastschrift
Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spä-testens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlun-gen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
27. Aufbewahrungspflicht
Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
28. Lieferdatum
Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
29. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens.
30. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften
Nimmt der Auftraggeber am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankein-zug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
31. Speicherung des Vertragstextes und zugehöriger AGB
Das Unternehmen speichert die bei der Bestellung eingegebenen Daten zur Durch-führung des Vertragsverhältnisses. Auf Nachfrage stellt das Unternehmen dem Kunden alle wesentlichen Unterlagen der Bestellung als eine Datenkopie zur Ver-fügung.
32. Aufbewahrungspflicht
Werden gegenüber dem Auftraggeber die Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Be-reich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
33. Datenschutz
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Richard Gebhart Schreinermeister, Leben mit Holz, Am Lerchenberg 17, 86504 Merching, Telefon: 08233 / 735 9981, Fax: 08233 / 735 9985, Email: leben-mit-holz@web.de . Gebhart verarbeitet perso-nenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketing-zwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht vorgesehen. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unterneh-men zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rech-ten als Betroffener werden unter https://www.schreinerei-gebhart.de/52/datenschutz bereitgehalten.
26. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend au-ßerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch.
27. Alternative Streitbeilegung (VSBG)
Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle teil.
Mai 2021